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1. Geltungsbereich
1.1 Der Auftragnehmer arbeitet nur zu den vorliegenden
Geschäftsbedingungen:
2. Kostenvoranschläge:
2.1 Kostenvoranschläge sind entgeltlich, für einen Kostenvoranschlag
bezahltes Entgelt wird gutgeschrieben, wenn auf Grund dieses
Kostenvoranschlages ein Auftrag erteilt wird.
2.2 Sämtliche technische Unterlagen einschließlich der
Leistungsverzeichnisse bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers
und dürfen anderweitig nicht verwendet werden.
3. Angebote:
3.1 Angebote werden nur schriftlich oder über FAX und Email erteilt.
3.2 Die Annahme eines Angebotes ist nur hinsichtlich der gesamten
angebotenen Leistung möglich.
4. Bestellungen und Auftragsbestätigungen:
An den Unternehmer gerichtete Aufträge oder Bestellungen des
Auftraggebers bedürfen, sofern diesem nicht bereits ein vom
Auftragnehmer erstelltes verbindliches Angebot zugrunde liegt, für
das Zustandekommen eines Vertrages der Auftragsbestätigung seitens
des Auftragnehmers.
5. Preise:
5.1 Treten zwischen Vertragsabschluß und Leistungsausführung
Änderungen bei den
a) Lohnkosten und/oder
b) Beschaffungskosten der zur Verwendung gelangenden Materialien,
sei es durch Gesetz, Verordnung, Kollektivvertrag, Satzung,
behördlicher Empfehlung, sonstiger behördlicher Maßnahmen oder auf
Grund von Änderungen der Weltmarktpreise ein, so erhöhen oder
vermindern sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, es
sei denn, zwischen Auftragserteilung und Leistungsausführung liegen
weniger als zwei Monate.
Die angegebenen Preise im
Webshop sind Aktionspreise und
nur in diesem gültig.
6. Leistungsänderungen und zusätzliche Leistungen:
6.1 Für vom Auftraggeber oder dessen Vertreter angeordnete
zusätzliche oder geänderte Leistungen, die im erteilten Auftrag
keine Deckung finden, besteht Anspruch auf angemessenes Entgelt.
6.2 Geringfügige und dem Auftraggeber zumutbare Änderungen in
technischen Belangen bleiben dem Auftragnehmer vorbehalten.
7. Leistungsausführung:
7.1 Zur Ausführung der Leistung ist der Auftragnehmer frühestens
verpflichtet, sobald alle technischen und vertragsrechtlichen
Einzelheiten geklärt sind und der Auftraggeber seine Verpflichtungen
erfüllt sowie die baulichen, technischen und rechtlichen
Voraussetzungen zur Ausführung geschaffen hat.
7.2 Erforderliche Bewilligungen Dritter, insbesondere der Behörden
oder der Gas-, Wasser- u. Energieversorgungsunternehmungen sind vom
Auftraggeber beizubringen; der Auftragnehmer ist ermächtigt,
vorgeschriebene Meldungen an Behörden auf Kosten des Auftraggebers
zu veranlassen.
7.3 Der Auftraggeber hat für die Zeit der Leistungsausführung dem
Auftragnehmer kostenlos geeignete Räume für die gesicherte Lagerung
von Werkzeugen und Materialien zur Verfügung zu stellen.
7.4 Die für die Leistungsausführung einschließlich des
Probebetriebes erforderlichen Energie- u. Wassermengen sind vom
Auftraggeber kostenlos beizustellen.
7.5 Ist der Auftrag seiner Natur nach dringend auszuführen oder wird
seine dringende Ausführung vom Auftraggeber gewünscht und war dies
bei Vertragsabschluß nicht bekannt, werden hierdurch anfallende
Mehrkosten wie Überstundenzuschläge, Kosten rascher
Materialbeschaffung und dgl. zusätzlich verrechnet.
7.6 Der Auftraggeber hat die Möglichkeit zur Anlieferung der
erforderlichen Maschinen, Materialien und Geräte an den Leistungsort
zu gewährleisten und hat weiters die Übernahme der zur jeweiligen
Leistungsausführung angelieferten Geräte und Materialien zu
bestätigen.
7.7 Im Falle der Onlinebestellung gilt eine
Bearbeitungszeit von 2 Tagen für den Auftragnehmer als vereinbart.
Es gilt eine Lieferzeit von 7 Tagen als vereinbart. Sollte die Ware
nicht innerhalb von 7 Tagen lieferbar sein, wird der Auftragnehmer
den Auftraggeber per E-Mail von diesem Umstand informieren. Der
Auftragnehmer hat in diesem Fall die Möglichkeit, unverzüglich zu
erklären, ob er vom Vertrag zurücktritt, oder am Auftrag festhält.
Im Falle der Nichtäußerung wird von einer Genehmigung der
Verlängerung der Lieferzeit ausgegangen.
7.8 Im Falle der Onlinebestellung steht dem Auftraggeber
das Recht zu, innerhalb von 7 Tagen ab Erhalt der Ware von seiner
Bestellung zurückzutreten. In diesem Fall ist der Auftraggeber
verpflichtet, die Ware unverzüglich auf seine Kosten an den
Auftragnehmer zurückzusenden.
8. Leistungsfristen und -termine:
8.1 Vorgesehene Liefer- und Fertigstellungstermine sind für den
Auftragnehmer dann verbindlich, wenn deren Einhaltung zugesagt
worden ist.
8.2 Werden der Beginn der Leistungsausführung oder die Ausführung
selbst verzögert und wurde die Verzögerung nicht durch Umstände
bewirkt, die vom Auftragnehmer zu vertreten sind, werden auch die
verbindlich vereinbarten Termine und Fristen einschließlich der
„garantierten" oder „fix" zugesagten entsprechend hinausgeschoben.
Die durch Verzögerungen auflaufenden Mehrkosten sind vom
Auftraggeber zu tragen, wenn die Umstände, die die Verzögerungen
bewirkt haben, nicht vom Auftragnehmer zu vertreten sind.
8.3 Beseitigt der Auftraggeber die Umstände, die die Verzögerung
gemäß 8.2. verursacht haben, nicht innerhalb einer ihm vom
Auftragnehmer angemessen gesetzten Frist, ist der Auftragnehmer
berechtigt, über die von ihm zur Leistungsausführung bereits
beigeschafften Materialien und Geräte anderweitig zu verfügen; im
Falle der Fortsetzung der Leistungsausführung verlängern sich dann
alle Fristen und Termine auch um den Zeitraum, den die Nachschaffung
dieser anderweitig verwendeten Geräte und Materialien erfordert.
9. Verrechnung
Bogenförmig verlegte Leitungen werden im Außenbogen gemessen.
Formstücke und Armaturen werden im Rohrausmaß mitgemessen, jedoch
separat verrechnet. Das Ausmaß des Korrosionsschutzes und des
Anstrichs ist gleich dem Ausmaß der darunter befindlichen Rohre
anzunehmen; das Ausmaß der Isolierung wird an den Außenflächen
gemessen. Unterbrechungen bis maximal 1 m bleiben unberücksichtigt.
10. Beigestellte Waren:
10.1 Werden Geräte oder sonstige Materialien vom Auftraggeber
beigestellt, ist der Auftragnehmer berechtigt, dem Auftraggeber 10
Prozent von seinen Verkaufspreisen dieser oder gleichartiger Waren
zu berechnen.
10.2 Solche vom Auftraggeber beigestellte Geräte und sonstige
Materialien sind nicht Gegenstand von Gewährleistung.
11. Zahlung:
11.1 Der Auftraggeber hat über Verlangen des Auftragnehmers nach
Maßgabe des Fortschrittes der Leistungsausführung Teilzahlungen zu
leisten
11.2 Treten Verzögerungen in der Leistungsausführung gemäß 8.2. ein,
ist der Auftragnehmer berechtigt, über die bisher erbrachten
Leistungen Teilrechnungen zu legen und diese fällig zu stellen.
11.3 Werden dem Auftragnehmer nach Vertragsabschluß Umstände über
mangelnde Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers oder über dessen
schlechte wirtschaftliche Lage bekannt, ist der Auftragnehmer
berechtigt, alle erbrachten Leistungen sofort abzurechnen und fällig
zu stellen und die Fortführung der Arbeiten von der Stellung
entsprechender Sicherheiten durch den Auftraggeber abhängig zu
machen.
11.4 Die Aufrechnung von Forderungen des Auftraggebers mit solchen
des Auftragnehmers ist ausgeschlossen, es sei denn, dass der
Auftragnehmer zahlungsunfähig geworden ist oder dass die
Gegenforderungen des Auftragnehmers mit seiner Verbindlichkeit aus
dem Auftrag im rechtlichen Zusammenhang stehen, gerichtlich
festgestellt oder vom Auftragnehmer anerkannt worden sind.
11.5 Sämtliche Zahlungen sind, sofern nicht anders
vereinbart, binnen 14 Tagen nach Rechnungserhalt fällig. Im Falle
des Zahlungsverzugs gelten Verzugszinsen von 10% pa. als vereinbart.
11.6 Im Falle der Onlinebestellung wird Zahlung per
Nachnahme bei Lieferung der Ware vereinbart.
12. Eigentumsvorbehalt:
12.1 Alle gelieferten und montierten Waren bleiben bis zur
vollständigen Bezahlung Eigentum des Auftragnehmers.
12.2 Gerät der Auftraggeber in Zahlungsverzug oder werden dem
Auftragnehmer Umstände gemäß 11.3. bekannt, ist der Auftragnehmer
berechtigt, die in seinem Vorbehaltseigentum stehenden Waren und
Geräte zu demontieren und/oder sonst zurückzunehmen, ohne dass dies
einem Rücktritt vom Vertrag gleichzusetzen ist.
13. Beschränkung des Leistungsumfanges (Leistungsbeschreibung)
13.1 Bei Montage- und Instandsetzungsarbeiten ist das Verursachen
von Schäden
a) an bereits vorhandenen Leitungen, Rohrleitungen, Armaturen,
sanitären Einrichtungsgegenständen und Geräten als Folge nicht
erkennbarer Gegebenheiten oder Materialfehler
b) bei Stemmarbeiten in zerrüttetem und bindungslosem Mauerwerk
möglich; solche Schäden gehen zu Lasten des Auftraggebers.
13.2 Dem Verbrauch oder sonst dem Verschleiß unterliegende
Materialien haben nur die dem jeweiligen Stand der Technik
entsprechende Lebensdauer.
14. Gewährleistung:
14.1 Unbeschadet eines Wandelungsanspruches erfolgt die
Gewährleistung durch kostenlose Behebung der nachgewiesenen Mängel
in angemessener Frist; ist eine Behebung nicht oder nur mit
unverhältnismäßig hohen Kosten möglich, so ist nach Wahl des
Auftragnehmers angemessene Preisminderung zu gewähren oder
ersatzweise eine gleiche Sache nachzuliefern.
14.2 Die Gewährleistungsfrist beginnt mit Übergabe an bzw. mit
Übernahme durch den Auftraggeber bzw. im Falle deren Unterbleibens
spätestens bei Rechnungslegung; sollte der Auftraggeber jedoch
bereits vor Übergabe bzw. Übernahme der erbrachten Leistung diese in
Verwendung nehmen, so beginnt die Gewährleistungsfrist bereits ab
diesem Zeitpunkt.
15. Schadenersatz:
15.1 Der Auftragnehmer haftet nur für verschuldete Schäden an den
Gegenständen, die er im Zuge der Leistungsausführung zur Bearbeitung
übernommen hat.
15.2 Alle sonstigen Ansprüche des Auftraggebers, insbesondere solche
auf Ersatz jeglichen weiteren Schadens einschließlich der
Mangelfolgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, der Schaden
tritt an der Person ein oder der Auftragnehmer hat grobes
Verschulden oder Vorsatz zu vertreten.
15.3 Ansprüche des Auftraggebers aus der Produkthaftung bleiben
unberührt.
15.4. Der Auftragnehmer haftet nicht für Fälle leichter
Fahrlässigkeit
16. Produkthaftung:
16.1 Die erbrachten Leistungen ebenso wie die gelieferten Waren,
Geräte und Anlagen bieten stets nur jene Sicherheit, die auf Grund
von Zulassungsvorschriften, Bedienungs- und Betriebsanleitungen oder
sonstigen Vorschriften über Wartung und Handhabung insbesondere im
Hinblick auf vorgeschriebene Überprüfungen von Geräten und Anlagen
oder auf Grund sonst gegebener Hinweise erwartet werden kann.
17. Erfüllungsort:
17.1 Erfüllungsort ist Wien.
18. Sämtliche Vereinbarungen zwischen den Vertragsparteien
einschließlich des Abgehens von diesem Punkt bedürfen der
Schriftform.
19. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist Wien.
Es kommt österreichisches Recht mit Ausnahme der Verweisungsnormen
zur Anwendung.
Wolfgang Petters
das - i - Team |